Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.Dampfkessel der Gruppe römisch eins sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.
(2)Absatz 2,Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem festgesetzen (Anm.: richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sind Dampfkessel mit einem festgesetzen Anmerkung, richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).
(3)Absatz 3,Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).Dampfkessel der Gruppe römisch drei sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).
(4)Absatz 4,Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.Dampfkessel der Gruppe römisch vier sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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