Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regeltDiese Verordnung gilt für die in Paragraph 2, angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
1.Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
2.Ziffer 2den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Anmerkung, richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
3.Ziffer 3den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
4.Ziffer 4die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
5.Ziffer 5die Aufstellung von Dampfkesseln.
(2)Absatz 2,Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.Dampfkessel der Gruppe römisch eins und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den Paragraphen 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.
(4)Absatz 4,Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.
(5)Absatz 5,Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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