Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies:Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Absatz 2, angeführten Erleichterungen. Es sind dies:
1.Ziffer einsDampfkessel der Gruppe II sowie Dampfkessel der Gruppe III bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sowie Dampfkessel der Gruppe römisch drei bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
2.Ziffer 2Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC undHeißwasserkessel der Gruppe römisch vier bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
3.Ziffer 3Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:Die in Absatz eins, genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:
1.Ziffer einsDie Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
2.Ziffer 2Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
3.Ziffer 3Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden undBei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
4.Ziffer 4Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und einer Rufeinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 7 und Abschnitt 2 Ziffer 7, angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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