Gesamte Rechtsvorschrift ABV

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

ABV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ABV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regeltDiese Verordnung gilt für die in Paragraph 2, angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
    2. 2.Ziffer 2den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Anmerkung, richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
    5. 5.Ziffer 5die Aufstellung von Dampfkesseln.
  2. (2)Absatz 2,Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.Dampfkessel der Gruppe römisch eins und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den Paragraphen 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.
  4. (4)Absatz 4,Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.
  5. (5)Absatz 5,Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.

§ 2 ABV Einteilung der Dampfkessel


  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.Dampfkessel der Gruppe römisch eins sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 2 l und kleiner gleich 10 l.
  2. (2)Absatz 2,Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem festgesetzen (Anm.: richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sind Dampfkessel mit einem festgesetzen Anmerkung, richtig: festgesetzten) höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (bar x l).
  3. (3)Absatz 3,Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).Dampfkessel der Gruppe römisch drei sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 10 l und kleiner gleich 1 000 l und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x l) und kleiner gleich 5 000 (bar x l).
  4. (4)Absatz 4,Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.Dampfkessel der Gruppe römisch vier sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 2 l.

§ 3 ABV Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung


  1. (1)Absatz eins,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 5, des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
    1. 1.Ziffer einsDie wesentlichen Sicherheitseinrichtungen müssen redundant ausgeführt sein,
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitseinrichtungen und Regeleinrichtungen müssen voneinander unabhängig arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben,
    3. 3.Ziffer 3elektrische Einrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken,
    4. 4.Ziffer 4eine periodische Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Brennerabschaltung muß durch einen Prüfzwang sichergestellt werden,
    5. 5.Ziffer 5eine Rufeinrichtung zum Betriebswärter muß vorhanden sein und
    6. 6.Ziffer 6nach einer Störabschaltung darf die Wiederinbetriebnahme nur nach Entriegelung vor Ort möglich sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.

§ 4 ABV Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential


  1. (1)Absatz eins,Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies:Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Absatz 2, angeführten Erleichterungen. Es sind dies:
    1. 1.Ziffer einsDampfkessel der Gruppe II sowie Dampfkessel der Gruppe III bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sowie Dampfkessel der Gruppe römisch drei bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
    2. 2.Ziffer 2Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC undHeißwasserkessel der Gruppe römisch vier bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
    3. 3.Ziffer 3Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:Die in Absatz eins, genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
    2. 2.Ziffer 2Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
    3. 3.Ziffer 3Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden undBei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
    4. 4.Ziffer 4Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und einer Rufeinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.
  3. (3)Absatz 3,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 7 und Abschnitt 2 Ziffer 7, angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.

§ 5 ABV Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter


  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel dürfen zeitweilig unbeaufsichtigt mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 1 bar oder bei Heißwasserkesseln mit einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von höchstens 120 ºC betrieben werden, wenn nachstehende Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Dampfkessel ist mit Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Umstellung der Betriebsarten gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Die Sicherheit des Umstellvorganges muß durch entsprechende Bedienungsmaßnahmen, welche in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen sind, gewährleistet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in Anlage 1 Abschnitt 3 (Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 4 (Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der im Absatz 1 angeführten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen dar.

§ 6 ABV Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung


  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.

§ 7 ABV Speise- und Kesselwasser


  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
  3. (3)Absatz 3,Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

§ 9 ABV Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung


  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel werden hinsichtlich ihrer Aufstellung wie folgt eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsKleine Dampfkessel sind solche, deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 2 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar nicht übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2Mittlere Dampfkessel sind folgende:
      1. a)Litera aDampfkessel, deren Wasserinhalt beim niedrigsten Wasserstand 2 000 l, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 nicht übersteigt, oder
      2. b)Litera bDampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3 mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Z 1 fallen.Dampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3 mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Ziffer eins, fallen.
    3. 3.Ziffer 3Große Dampfkessel sind alle übrigen.
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, die keinen niedrigsten Wasserstand haben, gilt das Füllvolumen als Wasserinhalt.
  3. (3)Absatz 3,Für Heißwasserkessel ist an Stelle des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes der Sattdampfdruck bei der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur heranzuziehen.

§ 10 ABV Aufstellungsmöglichkeiten


  1. (1)Absatz eins,Kleine Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 1) dürfen nicht in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Sie dürfen bis zu einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt von 6 000 in Gruppen in einem Raum aufgestellt werden, der nicht Wohnzwecken dient.Kleine Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen nicht in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Sie dürfen bis zu einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt von 6 000 in Gruppen in einem Raum aufgestellt werden, der nicht Wohnzwecken dient.
  2. (2)Absatz 2,Mittlere Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 2) dürfen unmittelbar unter, über und neben Arbeitsräumen aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn sie mit einer BOSB-Anlage ausgerüstet sind. Mittlere Dampfkessel dürfen nicht unmittelbar unter, über, neben und in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen als Heißwasserkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 20 000 und als Dampfkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 40 000 in Gruppen in einem oben angeführten, für die Aufstellung zulässigen Raum aufgestellt werden.Mittlere Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) dürfen unmittelbar unter, über und neben Arbeitsräumen aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn sie mit einer BOSB-Anlage ausgerüstet sind. Mittlere Dampfkessel dürfen nicht unmittelbar unter, über, neben und in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen als Heißwasserkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 20 000 und als Dampfkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 40 000 in Gruppen in einem oben angeführten, für die Aufstellung zulässigen Raum aufgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Große Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 3) sind in eigenen Kesselräumen, die nur der Aufstellung, dem Betrieb, der unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der dazugehörigen Einrichtungen dienen, aufzustellen. Neben, unter und über einem Kesselraum dürfen sich keine Räume für Wohnzwecke befinden. Unter und über einem Kesselraum dürfen sich, ausgenommen Schaltwarten oder Bedienungsräume für zugehörende Maschinenanlagen keine Arbeitsräume befinden.Große Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) sind in eigenen Kesselräumen, die nur der Aufstellung, dem Betrieb, der unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der dazugehörigen Einrichtungen dienen, aufzustellen. Neben, unter und über einem Kesselraum dürfen sich keine Räume für Wohnzwecke befinden. Unter und über einem Kesselraum dürfen sich, ausgenommen Schaltwarten oder Bedienungsräume für zugehörende Maschinenanlagen keine Arbeitsräume befinden.
  4. (4)Absatz 4,Dampfkessel dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn abhängig von der Dampfkesselgröße (§ 9) ausreichende Abstände oder bauliche Maßnahmen zum Schutz von zum ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Bereichen vorgesehen sind.Dampfkessel dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn abhängig von der Dampfkesselgröße (Paragraph 9,) ausreichende Abstände oder bauliche Maßnahmen zum Schutz von zum ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Bereichen vorgesehen sind.

§ 11 ABV Übergangsbestimmung


Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und der Paragraphen 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.

§ 12 ABV (weggefallen)


§ 12 ABV seit 02.05.2012 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 ABV ABSCHNITT 1


1

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel

1.1

Die Dampfkessel müssen mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein, die sich Änderungen im Wärmebedarf bei allen Betriebszuständen schnell anpaßt. Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme darf nach Abschalten der Beheizung ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken. Diese Forderung gilt zB als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Heizung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400° C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Für den Nachweis ist eine Wasserstandvorrichtung so anzuordnen, daß das Maß 50 mm über HF zu erkennen ist, oder muß diese Erkennbarkeit durch eine andere geeignete Maßnahme erzielt werden.

1.2

Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.

1.3

Der Dampfdruck jedes Dampfkessels muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer).

1.4

Bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Bei Zwangsumlaufkesseln müssen zusätzlich zu den vorgenannten Wasserstandbegrenzern zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß die Beheizung selbsttätig abschalten und verriegeln (zB Strömungs- oder Temperaturbegrenzer). Sofern es der Betrieb des Dampfkessels erfordert, ist ein Zeitglied zulässig, das die Abschaltung und Verriegelung der Beheizung um höchstens 1/10 der Absinkdauer verzögert. Die Absinkdauer ist die Zeit, in welcher ein Wasserspiegel bei unterbrochener Speisung, gleichbleibendem Druck sowie bei der zulässigen Dampfleistung vom niedrigsten Wasserstand (NW) auf den höchsten Feuerzug (HF) absinkt. Zulässige Dampfleistung ist die höchste in Dauerbetrieb erzeugbare Dampfleistung, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf.

1.5

Bei Durchlaufkesseln müssen Speisewasser- und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel sind anstelle der zwei Wasserstandbegrenzer zwei zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) einzubauen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen verhindern (zB Temperaturbegrenzer).

1.6

Bei Dampfkesseln mit Überhitzer muß ein Begrenzer vorhanden sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur, vermehrt um eine Regeltoleranz (ca. 15° C), abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer), es sei denn, die Berechnungstemperatur des Überhitzers liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur. Darüber hinaus muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt werden, wenn sie 400° C übersteigt, sofern die Berechnungstemperatur des Überhitzers kleiner als die maximal erreichbare Temperatur ist.

1.7

Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die das Überschreiten eines vom Kesselhersteller anzugebenden höchsten Wasserstandes zuverlässig verhindert. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein. Wird hierzu die Speisung unterbrochen, muß gleichzeitig die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung Nachschaltheizflächen gefährdet sind.

1.8

Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.

1.9

Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperreinrichtungen vorhanden sind.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage

2.1

Überwachung des Speisewassers

2.1.1

Sofern die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Eine geeignete zuverlässige Überwachungseinrichtung muß einen optischen oder akustischen Alarm auslösen, wenn im Speisewasser mehr Öl oder Fett als 3 mg/l vorhanden ist. Dieser Alarm muß bis zur Quittierung durch den Dampfkesselwärter bestehen bleiben. Bei einem Öl- oder Fettgehalt von mehr als 5 mg/l Speisewasser muß die Beheizung des Dampfkessels durch die Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden.

2.1.2

Sofern die Möglichkeit eines den Dampfkessel gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen usw. in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Eine geeignete, zuverlässige Überwachungseinrichtung muß bei Überschreitung der Grenzwerte nach Anlage 3 die Beheizung abschalten und verriegeln.

2.1.3

Wenn auf Grund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Dampfkesselanlage von den Überwachungskriterien gemäß Z 2.1.1 und 2.1.2 abgewichen werden soll, so ist dies bei konstruktiven Gegebenheiten zwischen Betreiber und der Erstprüfstelle, bei betrieblichen Gegebenheiten zwischen der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.Wenn auf Grund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Dampfkesselanlage von den Überwachungskriterien gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins und 2 Punkt eins Punkt 2 abgewichen werden soll, so ist dies bei konstruktiven Gegebenheiten zwischen Betreiber und der Erstprüfstelle, bei betrieblichen Gegebenheiten zwischen der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.

2.2

Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen.

2.3

Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt.

3

Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

3.1

Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig angebrachte und arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben.

3.2

Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer und die nachgeschalteten Stromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken. Darüber hinaus gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise. Dies gilt als erfüllt, wenn alle inneren oder äußeren Fehler spätestens bei der nächsten Prüfung nach außen erkennbar werden (durch Abschaltung der Beheizung und Verriegelung). Ein einzelner auftretender Fehler darf nicht zu einem Unwirksamwerden beider Wasserstandbegrenzer bzw. beider Sicherheitseinrichtungen gemäß Z 1.5 führen. Relais, Schütze und Endschalter müssen eine elektrische Lebensdauer von mindestens 250 000 Schaltspielen und zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von mindestens 3 Millionen Schaltspielen aufweisen. Schaltkontakte dürfen mit maximal 40% des Nennstromes belastet werden. Die Kontakte von Endschaltern müssen darüber hinaus zwangsgeführt werden. Der Nachweis dieser Bauteileigenschaften erfolgt durch Herstellerbescheinigung. Dabei ist auf die erhöhten Betriebstemperaturen in Kesselhäusern Bedacht zu nehmen. Für die Abschaltung der Beheizung sind 2 überwachte Schaltglieder unterschiedlicher Bauart zu verwenden.Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer und die nachgeschalteten Stromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken. Darüber hinaus gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise. Dies gilt als erfüllt, wenn alle inneren oder äußeren Fehler spätestens bei der nächsten Prüfung nach außen erkennbar werden (durch Abschaltung der Beheizung und Verriegelung). Ein einzelner auftretender Fehler darf nicht zu einem Unwirksamwerden beider Wasserstandbegrenzer bzw. beider Sicherheitseinrichtungen gemäß Ziffer eins Punkt 5, führen. Relais, Schütze und Endschalter müssen eine elektrische Lebensdauer von mindestens 250 000 Schaltspielen und zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von mindestens 3 Millionen Schaltspielen aufweisen. Schaltkontakte dürfen mit maximal 40% des Nennstromes belastet werden. Die Kontakte von Endschaltern müssen darüber hinaus zwangsgeführt werden. Der Nachweis dieser Bauteileigenschaften erfolgt durch Herstellerbescheinigung. Dabei ist auf die erhöhten Betriebstemperaturen in Kesselhäusern Bedacht zu nehmen. Für die Abschaltung der Beheizung sind 2 überwachte Schaltglieder unterschiedlicher Bauart zu verwenden.

3.3

Die Eignung der verwendeten Begrenzereinrichtungen und der nachgeschalteten Stromkreise zur Abschaltung der Beheizung sowie die Eignung der gesamten Systemschaltung ist durch eine Baumusterprüfung einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf 5 Jahre befristet. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnitts ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren.

3.4

Eine Funktionsprüfung der Begrenzer für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß durch eine geeignete Prüfeinrichtung jederzeit durchführbar sein und muß rückwirkungsfrei auf andere Sicherheitseinrichtungen sein.

3.5

Alle wesentlichen Störmeldungen (zB auch die Brennerstörung) sowie der Alarm zur Prüfung und zum Kontrollgang müssen vor Ort deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden und über eine Rufanlage (zB Funk) innerhalb von höchstens 3 Minuten zum Dampfkesselwärter geleitet werden. Die Funktion der Alarmeinrichtungen und der Rufanlage muß jederzeit überprüft werden können.

3.6

Für die elektrische Installation (Kabelverbindungen) vom BOSB-Schaltschrank zu den Geräten am Dampfkessel sind flexible Kabel mit einem Querschnitt von 1,5 mm2 zu verwenden. Im Bereich erhöhter Temperaturen (unmittelbar am Dampfkessel) sind diese als Silikonkabel auszuführen. Verbindungsleitungen zu Begrenzern dürfen nicht über Zwischenklemmkästen geführt werden. Alle Leitungen sind vor mechanischen Einwirkungen und vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen (Schutzschlauch, Kabeltasse usw.). Meßleitungen sind von 230/400-V-Leitungen zu trennen.

4

Betrieb

4.1

Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Als sachkundig gelten zB entsprechend ausgebildete Angehörige von Firmen, welche Inhaber von zumindest einer BOSB-Baumusterprüfung sind, oder von solchen Firmen entsprechend ausgebildete und schriftlich ermächtigte andere Personen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen sowie auf die Brandschutzeinrichtungen.

4.2

Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind.

4.3

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Dampfkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen.

4.4.

Während des Anfahrens muß der Dampfkesselwärter im Aufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann und die erste Prüfung der Begrenzer und der Feuerungsabschaltung erfolgreich durchgeführt worden ist. Selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Dampfkessel selbst oder in unmittelbarer Nähe möglich sein. Ein Anfahren oder Betreiben des Dampfkessels mittels einer Schaltuhr ist unzulässig. Während des Betriebes des Dampfkessels muß sich der Dampfkesselwärter an Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar und über eine Rufanlage erreichbar ist und innerhalb von 10 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Die Nebenarbeit des Dampfkesselwärters darf die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Dampfkessel nicht beeinträchtigen und muß jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.

4.5

Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter längstens alle 12 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Innerhalb von 2 Stunden nach jedem Anfahren und innerhalb von 2 Stunden nach jedem Ablauf von 24 Stunden ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Temperatur, Strömung, Wasserstand und Druck zu überprüfen. Bei diesen Prüfvorgängen muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen. Die Durchführung der Kontrollgänge und der Prüfungen sind durch eine Zeitüberwachungseinrichtung sicherzustellen. Bei Zeitüberschreitung und negativem Prüfergebnis hat eine automatische Abschaltung und Verriegelung der Beheizung zu erfolgen.

4.6

Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Dampfkesselwärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals.

4.7

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.8

Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte täglich zu überprüfen und zu beurteilen. Die Sicherheitsventile sind wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle verlängert werden.

4.9

Es ist ein Betriebsbuch zu fuhren, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 2 ABV Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung


1

Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung

 

Am Ort, wo sich der Dampfkesselwärter aufhält, müssen folgende Geräte zur Beobachtung und Notabschaltung des Dampf- oder Heißwasserkessels in übersichtlicher Anordnung vorhanden sein:

1.1

Eine Fernwasserstandanzeige mittels TV-Monitor, wobei der Wasserstand deutlich erkennbar sein muß, oder zwei unabhängige Fernwasserstandanzeiger,

1.2

Eine Druckanzeige mittels TV-Monitor oder Ferndruckanzeiger,

1.3

Eine Ferntemperaturanzeige bei Heißdampf- und Heißwasserkesseln,

1.4

Eine Betriebsanzeige der Feuerung (zB Ionisationsstromstärke),

1.5

Eine Notabschaltmöglichkeit der Dampfkesselanlage in redundanter und gerätediversitärer Ausführung.

 

Die Geräte gemäß Z 1.1 und 1.2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Z 1.1 bis 1.5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Z 1.5 muß nach dem Ruhestromprinzip wirken.Die Geräte gemäß Ziffer eins Punkt eins und eins Punkt 2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 6 Punkt 2, sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Ziffer eins Punkt 5, muß nach dem Ruhestromprinzip wirken.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage

2.1

Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Großwasserraumkessel mit 2 Wasserstandbegrenzern, einer Hochwassersicherung und einem Druckbegrenzer ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturbegrenzer, Heißwasserkessel darüberhinaus mit 2 Temperaturbegrenzern ausgerüstet sein.

2.2

Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Wasserrohrkessel mit einem Wasserstandwächter und einem Wasserstandbegrenzer, einem Hochwasserwächter und einem Druckwächter ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturwächter, Heißwasserkessel darüber hinaus mit 2 Temperaturwächtern ausgerüstet sein.

2.3

Durchlaufkessel müssen mit 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Wassermangel anderer Bauart ausgerüstet sein, zB Strömungsbegrenzer (-wächter) oder Temperaturbegrenzer (-wächter).

2.4

Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein.Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 6 Punkt 2, sein.

2.5

Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.

2.6

Eine Funktionsprüfung der Begrenzer und Wächter für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein.

2.7

Alle wesentlichen Störmeldungen (auch eine Brennerstörung) müssen vor Ort und am Ort der Fernüberwachung deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden.

3

Betrieb

3.1

Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung des Dampfkessels sowie für die sorgfältige Prüfung und Wartung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der speziellen Geräte der Fernüberwachung zu sorgen.

3.2

Im Regelfall sind die Begrenzer und Wächter und die Geräte der Fernüberwachung sowie die Feuerungsabschaltung innerbetrieblich monatlich zu überprüfen.

3.3

Die Frist gemäß Z 3.2 kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden.Die Frist gemäß Ziffer 3 Punkt 2, kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden.

3.4

Darüber hinaus ist regelmäßig mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit einer Überprüfung zu beauftragen.

3.5

Die Wartung von Dampf- und Heißwasserkesselanlagen mit Fernüberwachung darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind.

3.6

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler, Begrenzer und Wächter oder der Geräte der Fernüberwachung nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist der Dampfkessel ständig unmittelbar zu beaufsichtigen. Erst nach Behebung des Fehlers und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes darf der Dampfkessel wieder mit Fernüberwachung betrieben werden.

3.7

Während des Betriebes des Dampf- oder Heißwasserkessels muß sich der Dampfkesselwärter an jenem Ort aufhalten, an welchem er die Beobachtung des Kesselbetriebszustandes mit Hilfe der Geräte der Fernüberwachung ohne Behinderung durchführen kann und in der Lage ist, jederzeit eine Notabschaltung durchzuführen. Von diesem Ort darf sich der Dampfkesselwärter kurzzeitig zur Bedienung weiterer Dampfkessel, von Hilfs- und Nebenaggregaten sowie dazugehörigen Wärmekraftmaschinen innerhalb der Dampfkesselanlage entfernen. Der Dampfkesselwärter muß jederzeit in der Lage sein, den Dampfkessel vor Ort innerhalb von 3 Minuten zu erreichen.

3.8

Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter oder eine beauftragte sachkundige andere Person längstens alle 12 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampf- oder Heißwasserkesselanlage vor Ort persönlich überzeugen (Kontrollgang). Dabei hat er den Dampfkessel, die Feuerung und alle Ausrüstungsgegenstände in Augenschein zu nehmen und auf verdächtige Wahrnehmungen aller Art wie Geräusche, Gerüche usw. zu achten. Die Durchführung des Kontrollganges ist im Betriebsbuch festzuhalten. Es ist keine Zeitüberwachung erforderlich.

3.9

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der Geräte der Fernüberwachung müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die in der Dampfkesselanlage an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

3.10

Dampf- oder Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte bei Dampfkesseln täglich und bei Heißwasserkesseln wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Als Empfehlung für Speise- und Kesselwasser gelten die Tabellen 1 bis 7 (Anhang zu Anlage 3).

3.11

Die Sicherheitsventile sind im Regelfall wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. Für Dampfkessel in Kraftwerksanlagen sind die Regelungen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren.

3.12

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 3 ABV Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln


1

Begriffsbestimmungen

1.1

Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.

1.2

Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.

1.3

Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.

1.4

Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser.

1.5

Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden.

1.6

Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zB Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind).

1.7

Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt.

1.8

Konditionierung (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird:

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 4 ABV AUFSTELLUNG


1

Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel

1.1

Dampfkessel und die dazugehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist.

1.2

Alle Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Armaturen des Dampfkessels und der an ihnen angebrachten Sicherheitseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos betätigt werden können.

1.3

Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkessel begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 0,8 m aufweisen.

1.4

Soweit für die Bedienung, Wartung und Prüfung eines Dampfkessels Bühnen, Leitern oder Treppen erforderlich sind, müssen diese durch Geländer gesichert sein.

1.5

Alle Rohrleitungen und Wandungsteile mit einer Oberflächentemperatur über 60 °C müssen im Verkehrsbereich gegen Berührung hinreichend gesichert sein.

1.6

Inspektionsöffnungen müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

1.7

Aufstellungsräume müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.7.1

Sie müssen ausreichend belüftbar sein und über eine hinreichende Beleuchtung verfügen.

1.7.2

Sie müssen mit mindestens einer nach außen aufschlagenden Tür versehen sein.

1.7.3

Fluchtwege und Türen sind mit einer Notbeleuchtung zu versehen und ausreichend zu beschildern.

1.7.4

Die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen ist nicht zulässig.

1.8

Im Freien aufgestellte Dampfkessel sind samt Ausrüstung gegen schädliche Witterungseinflüsse zu schützen. Alle Teile von Dampfkesseln, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit einer wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen.

1.9

Unbefugten ist der Zutritt zu Dampfkesseln durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Hinweisschilder zu untersagen.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen

2.1

Kesselräume sind unbeschadet Z 2.2 gegen andere Räume mit Wandungen abzugrenzen, die hinsichtlich der Festigkeit einer 45 cm dicken Vollziegelwand entsprechen und eine Brandwiderstandsklasse von F90 gemäß ÖNORM B 3800 Teil 2 aufweisen.Kesselräume sind unbeschadet Ziffer 2 Punkt 2, gegen andere Räume mit Wandungen abzugrenzen, die hinsichtlich der Festigkeit einer 45 cm dicken Vollziegelwand entsprechen und eine Brandwiderstandsklasse von F90 gemäß ÖNORM B 3800 Teil 2 aufweisen.

2.2

Es ist eine möglichst zusammenhängende freiliegende Außenwand- oder Deckenfläche (Entlastungsfläche) von mindestens der Hälfte der größten Projektionsfläche des aufgestellten Dampfkessels vorzusehen, die bei schadensbedingtem Überdruck wesentlich leichter nachgibt als die übrigen Umfassungswände und die derart ausgeführt ist, daß größere Bauschäden an anderen Gebäudeteilen vermieden werden. Es sind Maßnahmen zu setzen, die bei Nachgeben der Entlastungsfläche eine Gefährdung von Personen weitgehend verhindern. Gegebenenfalls sind Zugangsverbote, bauliche Absicherungen, Abschrankungen, Fahrverbote und dergleichen zu errichten und durch Beschilderung deutlich kenntlich zu machen.

2.3

Der Kesselraum darf keine Verbindungsöffnungen zu Wohnräumen, zu allgemein zugänglichen Treppenräumen sowie zu Räumen für die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen besitzen. Türen zu Räumen, in denen solche Stoffe gelagert sind, sind nur dann gestattet, wenn sie zum Betrieb des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht auszuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten