Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bereitstellung auf dem Markt von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 liegt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218/21 vom 13.8.2008 S. 21.Die Bereitstellung auf dem Markt von Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 liegt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 764 aus 2008, zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218/21 vom 13.8.2008 S. 21.
(2)Absatz 2,Bei Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen für einen weiteren Betrieb mit gleicher Sicherheit wie nach dieser Verordnung erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.Bei Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen für einen weiteren Betrieb mit gleicher Sicherheit wie nach dieser Verordnung erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit iS des Abs. 2 sind:Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit iS des Absatz 2, sind:
1.Ziffer einsHinsichtlich der Beschaffenheit,
a.Litera abei den dem ADR oder RID unterliegenden Behältern, dass die Bestimmungen des ADR oder RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind;
b.Litera bbei Kraftgastanks, dass die Bestimmungen der jeweils zutreffenden UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 erfüllt sind;
c.Litera cbei Silotransportbehältern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 9.7.1997 S. 1, erfüllt sind;bei Silotransportbehältern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte, Amtsblatt Nummer L 181 vom 9.7.1997 Seite 1, erfüllt sind;
d.Litera dbei Flaschen für tragbare Tauchgeräte, Flaschen, die in Atemschutzgeräten verwendet werden und Flaschen für tragbare CO2 Löschgeräte dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllt sind.
2.Ziffer 2Hinsichtlich der Überwachung, dass die Einbeziehung Sachkundiger, unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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