Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Druckgefäße und Tanks gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.Druckgefäße und Tanks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, benannten Stelle festzulegen.Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.6.2010 Seite 1, benannten Stelle festzulegen.
(3)Absatz 3,Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.3.
(4)Absatz 4,An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß § 9 Abs. 1 oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.
(5)Absatz 5,An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 4 im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in lit. d dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 4, im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in Litera d, dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.
(6)Absatz 6,An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (§ 7) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (Paragraph 7,) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.
(7)Absatz 7,Bei Flaschenbündeln, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Prüfung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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