Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für dem ADR oder RID unterliegende Flaschen gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR oder RID folgende betriebsbezogene Bestimmungen bzw. ÖNORMEN:
1.Ziffer einsÖNORM EN ISO 13769;
2.Ziffer 2Die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 für Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher;
3.Ziffer 3ÖNORM M 7377 für die Verwendung von Gasflaschen;
4.Ziffer 4Flüssiggasflaschen mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen und im oberen Teil andersfarbig auszuführen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
(2)Absatz 2,Für Vorrichtungen für den Anschluss von Flaschen an andere Geräte gelten die Normen ÖNORM M 7390 - Teil 1 und 2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 10692 - Teil 1, für Flaschen für Flüssiggas die ÖNORM EN ISO 14245, ÖNORM EN ISO 15995, und ÖNORM EN 15202. Ferner sind Vorrichtungen, für die keine Verwechslungsgefahr mit den Normanschlüssen besteht, zulässig.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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