§ 1 VBV 2011 Geltungsbereich

VBV 2011 - Versandbehälterverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 496/2003, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), BGBl. II Nr. 239/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
    2. 2.Ziffer 2Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
    3. 3.Ziffer 3Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    4. 4.Ziffer 4Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    5. 5.Ziffer 5Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
    6. 6.Ziffer 6Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    7. 7.Ziffer 7Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    8. 8.Ziffer 8Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
    9. 9.Ziffer 9tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
    10. 10.Ziffer 10Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Ziffer eins und 2,
    11. 11.Ziffer 11Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
    12. 12.Ziffer 12Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
  2. (2)Absatz 2,Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
  3. (3)Absatz 3,Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
  4. (4)Absatz 4,Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
  5. (5)Absatz 5,Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.Ladetanks gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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