Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
1.Ziffer einsFür Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
2.Ziffer 2für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
(2)Absatz 2,Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
(3)Absatz 3,Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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