§ 3 VBV 2011 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Versandbehälterverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsFür Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
    2. 2.Ziffer 2für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
  2. (2)Absatz 2,Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsFür Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
    2. 2.Ziffer 2für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
  2. (2)Absatz 2,Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten