Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,An nachstehend angeführten Behältern sind auf Veranlassung des Betreibers von Sachkundigen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Behälter erlauben, durchzuführen:
1.Ziffer einsdrucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
2.Ziffer 2Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte sowie Treibgasflaschen für tragbare Feuerlöscher,
3.Ziffer 3Silotransportbehälter,
4.Ziffer 4Behälter für geringe Füllungsdrücke gemäß dem ADR oder RID Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. c,Behälter für geringe Füllungsdrücke gemäß dem ADR oder RID Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera c,,
5.Ziffer 5Kraftgastanks.
(2)Absatz 2,Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Zutreffendenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter
1.Ziffer einsKorrosion oder Abrasion,
2.Ziffer 2mechanische Beschädigung,
3.Ziffer 3Zustand eines Schutzanstriches
4.Ziffer 4Rissbildung,
5.Ziffer 5Undichtheiten,
6.Ziffer 6Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
7.Ziffer 7Kennzeichnung,
8.Ziffer 8Aufstellungsbedingungen,
9.Ziffer 9Einbausituation einschließlich der Befestigungselemente und
10.Ziffer 10Kontrolle der Nutzungsdauer
einzuschließen.
(3)Absatz 3,Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Behälterherstellers und der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegt. Zusätzlich gilt für tragbare Feuerlöscher Abs. 4, für Kraftgastanks Abs. 5 und für Silotransportbehälter die Anlage A.3.Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Behälterherstellers und der Bestimmungen des Absatz 2, festgelegt. Zusätzlich gilt für tragbare Feuerlöscher Absatz 4,, für Kraftgastanks Absatz 5 und für Silotransportbehälter die Anlage A.3.
(4)Absatz 4,Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel im Abstand von zwei Jahren einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hiervon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte tragbare Feuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
(5)Absatz 5,Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführende Leitungen sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle zu unterziehen.
(6)Absatz 6,Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
(7)Absatz 7,Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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