Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1.Ziffer einsAllgemeine Bestimmungen:
1.1eins Punkt einsDiese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich Betrieb und wiederkehrender Untersuchungen an Silotransportbehältern für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe, die nicht dem ADR oder RID unterliegen und die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden.
1.2eins Punkt 2Die Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes während der Beförderung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A ist mit höchstens 1 bar zulässig.
1.3eins Punkt 3Der Betreiber hat jährlich eine Untersuchung des äußeren Zustandes als periodische Prüfung gemäß § 7 zu veranlassen. Diese Überprüfung hat auch die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile zu umfassen und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, deren Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.Der Betreiber hat jährlich eine Untersuchung des äußeren Zustandes als periodische Prüfung gemäß Paragraph 7, zu veranlassen. Diese Überprüfung hat auch die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile zu umfassen und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, deren Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.
1.4eins Punkt 4Silotransportbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
2.Ziffer 2Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 1 bar und höchstens 3 bar, sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
2.12 Punkt einsSilotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle sechs Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle acht Jahre, einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
2.22 Punkt 2Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle drei Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle vier Jahre, einer Prüfung des äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
2.32 Punkt 3Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.
2.42 Punkt 4Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
2.52 Punkt 5Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
3.Ziffer 3Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Z 2.1 bis 2.4:Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 4 :
3.13 Punkt einsDie Kesselprüfstelle hat alle drei Jahre eine äußere Untersuchung durchzuführen und nimmt dabei Einsicht in die Aufzeichnungen des Betreibers. Spätestens nach sechs Jahren nach Inbetriebnahme hat die Kesselprüfstelle jedenfalls eine innere Untersuchung durchzuführen.
3.23 Punkt 2Die innere Untersuchung kann bei Behältern, die von der Kesselprüfstelle als erosions- oder korrosionsgefährdet eingestuft wurden, auch vorgezogen werden. Hierüber ist der Betreiber von der Kesselprüfstelle mindestens sechs Monate vorher zu informieren. Für die Durchführung der inneren Untersuchung sind die Silotransportbehälter in gereinigtem Zustand bereitzustellen.
3.33 Punkt 3Stellt die Kesselprüfstelle fest, dass weder Erosionsgefahr durch die Einblaseleitung noch Korrosionsgefahr besteht, sind keine weiteren inneren Untersuchungen erforderlich. Dies ist der Dokumentation des Silotransportbehälters anzuschließen.
3.43 Punkt 4Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Z 3.3.Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Ziffer 3 Punkt 3,
4.Ziffer 4Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 3 bar, gelten die Bestimmungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004 in der jeweils geltenden Fassung. Diese Silotransportbehälter werden der Prüfstufe 4 gemäß § 22 Abs. 5 der DGÜW-V zugeteilt.Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 3 bar, gelten die Bestimmungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Silotransportbehälter werden der Prüfstufe 4 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der DGÜW-V zugeteilt.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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