Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
1.Ziffer einsDiese Kapseln dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 120 ml nicht übersteigen.
2.Ziffer 2Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 1,6-fachen Prüfdruck entsprechen.
3.Ziffer 3Jede gefüllte Kapsel ist mittels Temperaturerhöhung auf Druckfestigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
4.Ziffer 4Die Kapseln oder deren Verpackung sind mit einer Aufschrift mit der Bezeichnung des Gases zu versehen. Weiters sind alle Informationen für die Verwendung sowie der Name des Herstellers und des Inverkehrbringers auf der Verpackung anzubringen.
5.Ziffer 5Die Befüllung der Kapseln hat in Füllstellen zu erfolgen, welche die Einhaltung der im ADR oder RID für die jeweiligen Gase geforderten Füllfaktoren gewährleisten.
6.Ziffer 6Der Hersteller hat geeignete qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
7.Ziffer 7Die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht berührt.
8.Ziffer 8Die in den Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen werden durch Entsprechung der ÖNORM M 7388 erfüllt.Die in den Ziffer eins bis 7 angeführten Anforderungen werden durch Entsprechung der ÖNORM M 7388 erfüllt.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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