Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG;
Rechtssatz: Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:2000130207.X04 Im RIS seit 20.02.2001 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, organisierte im Rahmen von Ausflugsfahrten von Österreich nach Deutschland Werbeveranstaltungen. Hiebei wurden den österreichischen Teilnehmern diverse Geräte vorgeführt. Dabei kam es zu Bestellungen durch die österreichischen Kunden. Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, wobei ein bestimmter Preis vereinbart wurde und die Zustellung der Ware frei Haus erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer stellte die Waren in Deutschland... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs2;FinStrG §9;
Rechtssatz: Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Beh anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0184). European Case Law... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zollwachbeamter beim Zollamt Walserberg-Autobahn und als solcher seit dem Jahre 1980 in der Zollevidenz tätig. Am 20. Juli 1992 wurde vom Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich eines Personenkraftwagens der Type MG-B Kabrio erlassen. Begründet wurde die Verfügung mit dem begründeten Verdacht, dass durch "Unterfakturierung des Kaufpreises - Zollwertes - und Nichterklärung de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §35 Abs2;FinStrG §8 Abs1;FinStrG §9;
Rechtssatz: Vorsätzlich handelt, wer eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen begeht (Hinweis E 27.2.1997, 95/16/0275). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998160131.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Prosekturgehilfe im Landeskrankenhaus Salzburg. Im Zuge von in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführten finanzstrafbehördlichen Erhebungen wurde festgestellt, daß er zusätzlich zu seinem Gehalt weitere Einkünfte erzielt habe. Zu seinen Tätigkeiten gehörte es ua, bei Schädelöffnungen entnommene Gehirne in Formalinlösung zu konservieren und für den Transport in das anatomische Institut in Innsbruck aufzubewahren; als Entschädigung hiefür wurden ihm vom genannten ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: EStG 1972;EStG 1988;FinStrG §9;VermStG;
Rechtssatz: Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuer- und Vermögensteuerpflicht kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender unstrittiger Sachverhalt zu entnehmen: Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz (Haftungsbescheid) vom 11. Jänner 1994, wurde der Beschwerdeführer als Haftender nach § 11 BAO für die entstandene Eingangsabgabenschuld der näher bezeichneten GmbH gemäß § 224 Abs. 1 BAO in Anspruch genommen und aufgefordert, den aushaftenden Abgabenbetrag binnen Monatsfrist zu entrichten. Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §11;FinStrG; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/16/0011 1
VwSlg 6949F/1994 Stammrechtssatz Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Nach der Terminologie des Fi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1996 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung teilweise Folge und änderte dieses Erkenntnis wie folgt ab: "(Die Beschwerdeführerin) ist schuldig, anläßlich ihrer Einreise nach Österreich am 26. oder 27. November 1994 die von ihr mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Edelmetallgegenst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht59/04 EU - EWR
Norm: EWR-Abk;FinStrG §36 Abs1;FinStrG §9;
Rechtssatz: Bei der Einreise nach Österreich über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Jahre 1994 hat das Grenzzollamt für jeden Reisenden erkennbar - auch wenn im konkreten Fall allenfalls eine Paßkontrolle und Zollkontrolle nicht stattgefunden haben könnte - seine Funktion als Grenzstelle und Zollstelle w... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;
Rechtssatz: Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Bereich eines bestimmten Finanzamtes fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 (Ansatz ungerechtfertigter negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von S 1,6 Mio) eine Abgabe, die bescheidmäßig festzusetzen war, und zwar Einkommensteuer 1986, in der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;
Rechtssatz: Entschuldbar ist der Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs2;FinStrG §9;
Rechtssatz: Nach dem FinStrG steht auch der in der Verkennung des Sachverhaltes gelegene Irrtum, sofern er entschuldbar ist, der Zurechnung von Fahrlässigkeit entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996150153.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. November 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als für die abgabenbehördlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der K & L GmbH in Wien vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. "die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben" zu haben, und zwar: "Lohnsteuer: 7-9/92 S 193.282,-- ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;
Rechtssatz: Ein Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm 7 zu § 9). Ein Irrtum über das Vorliegen einer Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, dessen nachteilige Folgen der Täter selbst zu vertreten hat (Hinweis E 7.6.1973, 1859/71). ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt (im folgenden kurz: Zollamt) vom 4. Oktober 1991 war dem Beschwerdeführer wegen bestimmungswidriger Verwendung eines ausländischen, unverzollten Mietfahrzeuges im österreichischen Zollgebiet ein Betrag von S 167.770,-- an Eingangsabgaben vorgeschrieben worden. Einem daraufhin vom Beschwerdeführer gestellt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §116;BAO §303 Abs1 litb;BAO §303 Abs1 litc;FinStrG §9;ZollG 1988 §183 Abs1;
Rechtssatz: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz BAO-Kommentar Rz 19 zu § 303 BAO). Eine Vorfrage ist eine Frage, dere... mehr lesen...
Der in Hongkong wohnhafte Erstbeschwerdeführer erwarb im Juli 1990 in den Niederlanden einen Hubschrauber der Marke "Hughes 300 C" mit dem amtlichen britischen Kennzeichen G-BSMI um den Betrag von ca. 1,9 Millionen S. Am 17. September 1992 stürzte der von Günther B gelenkte Hubschrauber bei einer Außenlandung am Traunstein im Bezirk Gmunden ab, wobei einer von zwei Fluggästen getötet und der Hubschrauber zur Gänze zerstört wurde. Im Zuge der sicherheitspolizeilichen Ermittlung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0084
Rechtssatz: Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Abgabepflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangeln... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erstattete am 15. Dezember 1989 bei der Finanzstrafbehörde Selbstanzeige. Er habe in den Jahren 1986 und 1987 in den Einkommensteuererklärungen Verluste aus Verlustbeteiligungen geltend gemacht (1986: 220.000,-- S; 1987: 660.000,-- S), und zwar zu Unrecht, weil er nicht Gesellschafter der die Verluste erwirtschaftenden Gesellschaften geworden sei, bei diesen keine Einlage gezahlt habe und sich auch nicht zur Zahlung einer Einlage verpflichtet habe. Mit Beschei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §9;
Rechtssatz: Mußten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995150184.X01 Im R... mehr lesen...
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (belangte Behörde) vom 9. März 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und § 19 (sowie § 20) des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin am 18. Mai 1992 wegen vier schwerer Eingriff... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht41/02 Passrecht Fremdenrecht41/02 Staatsbürgerschaft
Norm: FinStrG;FrG 1993 §20 Abs2;StbG 1985 §10 Abs1 Z3 litb;StbG 1985 §10 Abs1;
Rechtssatz: Geht die Behörde davon aus, daß erst nach Bekanntwerden des vierten Finanzvergehens des Fremden (hier Begehung von fünf Finanzvergehen) fremdenpolizeiliche Schritte in Richtung Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesetzt... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. November 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (für 1987 in Höhe von S 48.000,--, für 1988 in Höhe von S 75.400,-- und für 1989 in Höhe von S 65.000,--) bewirkt und hiemit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §82 Abs1;FinStrG §9;
Rechtssatz: Das Vorbringen des Verdächtigen, es liege ein Schuldausschließungsgrund iSd § 9 FinStrG vor, ist im Rahmen des Finanzstrafverfahrens zu prüfen. Für die Frage des Vorliegens von genügenden Verdachtsmomenten für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs 1 FinStrG ist dieses Vorbringen hingegen nicht von ... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO vom 28. Februar 1991 wurde der mit der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung des Zollamtes Wien vom 13. November 1987 wegen Abgabenhehlerei nach §§ 11 und 37 Abs. 1 lit. b FinStrG bestrafte Beschwerdeführer für die für den Schmuggler entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 73.080,-- (S 72.000,-- Einfuhrumsatzsteuer und S 1.080,-- AF-Beitrag) samt Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.462,-- zur Haftung nach § 11 BAO herangezogen.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §11;FinStrG;
Rechtssatz: Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Nach der Terminologie des Finanzstrafgesetzes bezieht sich das Wort "verurteilt" nur auf gerichtliche Entscheidun... mehr lesen...
Dem Finanzamt wurde in einem Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei dessen Einvernahme als Beschuldigter eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, laut der der mit dem Beschwerdeführer erschienene Rechtsanwalt (Dr. P) uneingeschränkt zur Vertretung des Beschwerdeführers in allen Rechts- sowie sonstigen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten als auch vor anderen Behörden ermächtigt sowie zur Entgegennahme der Zustellungen von Klagen und behördlichen Schriftstücken, insbesondere Besc... mehr lesen...