RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0140

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §914;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §198;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
FinStrG;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Bevollmächtigung der Behörde anläßlich einer Vernehmung eines Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren angezeigt und durch Vorlage einer Urkunde, laut der der mit dem Beschuldigten erschienene Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Vertretung des Beschuldigten in allen Rechtsangelegenheiten sowie sonstigen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten als auch vor anderen Behörden ermächtigt sowie zur Entgegennahme der Zustellungen von Klagen und behördlichen Schriftstücken, insbesondere Bescheiden, berechtigt ist, nachgewiesen worden, so ist aus diesem Zusammenhang, in dem der Vollmachtgeber von seinem Recht, sich vertreten zu lassen, disponiert hat, für die Behörde nur zu entnehmen, daß sich der Vollmachtgeber im betreffenden Finanzstrafverfahren durch diesen Rechtsanwalt vertreten lasse wolle, nicht jedoch, daß er durch diesen auch in administrativen Abgabensachen wie in Angelegenheiten betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer durch diesen Rechtsanwalt vertreten werden wolle. Zwischen derartigen Verfahren und Finanzstrafverfahren besteht auch kein so enger Zusammenhang, daß das Verhalten des Vollmachtgebers anläßlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140140.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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