RS Vwgh 1997/5/15 95/15/0184

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Rechtssatz

Mußten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150184.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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