RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0411

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
FinStrG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/16/0011 1 VwSlg 6949F/1994

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Nach der Terminologie des Finanzstrafgesetzes bezieht sich das Wort "verurteilt" nur auf gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen (und Wertersätze), während im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren auf eine Geldstrafe oder einen Wertersatz "erkannt" wird. Der im § 11 BAO verwendete Ausdruck muß aber in einem umfassenden Sinn verstanden werden, nämlich in dem, daß die Haftung bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen besteht, derentwegen eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren ergangen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, I, 142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160411.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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