RS Vwgh 1998/11/26 98/16/0199

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EWR-Abk;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §9;

Rechtssatz

Bei der Einreise nach Österreich über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Jahre 1994 hat das Grenzzollamt für jeden Reisenden erkennbar - auch wenn im konkreten Fall allenfalls eine Paßkontrolle und Zollkontrolle nicht stattgefunden haben könnte - seine Funktion als Grenzstelle und Zollstelle wahrgenommen und jedem Reisenden mußte bekannt sein, daß auch noch im Jahre 1994 - ungeachtet des Umstandes, daß in anderen Rechtsbereichen durch den EWR-Beitritt Österreichs Änderungen eingetreten sein könnten - Grenzformalitäten und Zollformalitäten bestanden haben, die jedenfalls zu stichprobenweisen Kontrollen geführt haben. Bei dieser Kontrollsituation anläßlich der Einreise über ein Straßenzollamt kann sich ein Reisender auf die im konkreten Fall geltend gemachte entschuldbare Fehlleistung nicht mit Erfolg berufen. (Hier: Der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, wurde wegen einer im November 1994 begangenen Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht nach §36 Abs 1 FinStrG bestraft.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X09

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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