RS Vwgh 1998/11/19 96/15/0153

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Rechtssatz

Entschuldbar ist der Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis E 19.4.1988, 86/14/0049), es sei denn, daß er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis EB E 15.4 1983, 82/17/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150153.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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