Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerd... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Ü... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (und einer gesetzwidri... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art9a B-VG Art144 Abs2ZivildienstG §25a idF BGBl 187/1994 B-VG Art. 9a heute B-VG Art. 9a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005 B-VG Art. 9a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Juni 1999 die Behandlung von Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu B1699/98 und B2112/98 unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden
Gründe: abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG eine diesen Ablehnungsbeschluß ergänzende Entscheidung im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und auf den fehlenden Aussp... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs2 ZPO §423 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geände... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überle... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überle... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überle... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überle... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Im September 1995 beantragte ein Bediensteter des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal (BFPZ Arsenal) beim Bundesminister für Arbeit und Soziales die Feststellung seiner Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte. Mit Bescheid vom 15. Mai 1996 traf der Bundesminister die begehrte Feststellung, wobei er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs betreffend das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes (VfSlg. 1408... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art133 Z1 B-VG Art138 Abs1 litb B-VG Art144 Abs2AKG 1992 §10 VwGG §34 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). 2.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 610 Grundbuch 06020 Schönkirchen, bestehend aus den Parzellen .221 und .222 (Schloß) und den Gru... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten durch Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §113 Abs2a bis 2c NÖ Bauordnung. Im Hinblick auf die Erkenntnisse VfGH 3.3.1999 G132/98 und 10.3... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkische Landesregierung, mit dem dem Beschwerdeführer für seine im politischen Bezirk Mürzzu... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6500 Jagd, Wild
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann auch die weitere Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit dem der beschwerdeführenden Partei für die amtswegige Nachprüfung eines ... mehr lesen...
Index: 56 Öffentliche Wirtschaft56/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 9.4.1996 wurde eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundfläche bei gleichzeitiger Festsetzung der Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung dauernd und lastenfrei enteignet (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Enteigner - bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens - dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin gemäß §74 Abs2 AVG iVm §50 Abs1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 id... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid vom 9.4.1996 verfügte der Bürgermeister der Stadt Graz die dauernde und lastenfreie Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer steht und setzte die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung mit einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag fest (Spruchpunkt I). Mit demselben Bescheid (Spruchpunkt II) wurden den enteigneten Beschwerdeführern gestützt auf §7 Abs3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. August 1995 wurde eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundfläche zum Zwecke der Herstellung eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Marktgemeinde Kittsee enteignet. Gleichzeitig wurden der Enteigneten eine Entschädigung gemäß §18 und §20 Abs2 BStG 1971 sowie eine Pauschalvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Bundesstraßenbehörde römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als Bundesstraßenbehörde II. Instanz wurde eine im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehende Grundfläche zum Zwecke der Errichtung der Umfahrung Kirchberg in Tirol im Zuge der B 170 Brixental Straße enteignet. römisch zwei. Instanz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde eine im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundfläche zum Zwecke der Errichtung der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering enteignet und den Enteigneten unter anderem eine Pauschalkostenvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen für die rechtsfreundliche Vertretung oder sachvers... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. August 1995 wurde eine im Eigentum der M K stehende Grundfläche zum Zwecke der Herstellung eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Marktgemeinde Kittsee enteignet. Gleichzeitig wurden der Enteigneten eine Entschädigung gemäß §18 und §20 Abs2 BStG 1971 sowie eine Pauschalvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwa... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.20... mehr lesen...