TE Vfgh Beschluss 1999/3/11 B411/97

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 03.03.99, V97/98, daß die Widmung von Parzellen als "Grünland-erhaltenswerte Bauten" bzw "Grünland-Park" im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf 1993, Beschluß vom 17.02.94, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

2.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 610 Grundbuch 06020 Schönkirchen, bestehend aus den Parzellen .221 und .222 (Schloß) und den Grundstücken Nr. 223/1 und 725/2 mit einer Gesamtfläche von 22.769 m2. Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 beantragten sie gemäß §12 NÖ Bauordnung 1976 die Erklärung der Grundstücke .221, .222 und 223/1 im Gesamtausmaß von 20.934 m2 zum Bauplatz. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1996 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf den Antrag mit der Begründung ab, daß für die genannten Grundstücke im Flächenwidmungsplan die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Park" ausgewiesen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf mit Bescheid vom 17. Juli 1996 als unzulässig zurück, weil die angefochtene Erledigung mangels leserlicher Beifügung des Namens des die Erledigung genehmigenden Bürgermeisters nicht als Bescheid anzusehen sei. Die Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 11. September 1996 ab.

2.2. Inzwischen hatten die Beschwerdeführer am 5. Juni 1996 einen Devolutionsantrag gemäß §73 Abs2 AVG eingebracht. Trotzdem hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf mit Bescheid vom 17. Juli 1996 den Antrag auf Bauplatzerklärung abgewiesen. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer erklärte der Gemeinderat der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf mit Bescheid vom 7. November 1996 den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Juli 1996 gemäß §68 Abs4 Z1 AVG für nichtig und wies den Antrag auf Bauplatzerklärung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 1997, Z RU1-V-96157/01, wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des vrtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf, geltend machen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren.

3. Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm 1993 (Beschluß des Gemeinderates vom 17. Februar 1994, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 1994, Z R/1-R-528/008, in Kraft getreten am 4. Juni 1994), soweit damit für die zur EZ 610 Grundbuch 06020 Schönkirchen gehörenden Parzellen .221 und .222 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-erhaltenswerte Bauten" und für das zur selben EZ gehörige Grundstück Nr. 223/1 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Park" festgesetzt wurden, in Prüfung, sprach jedoch mit Erkenntnis V97/98 vom 3. März 1999 aus, daß diese Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

4. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung läßt das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG 1953) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B411.1997

Dokumentnummer

JFT_10009689_97B00411_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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