RS Vfgh 2000/3/9 B1883/99

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a
B-VG Art144 Abs2
ZivildienstG §25a idF BGBl 187/1994

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eines Zivildieners wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit der niedrigeren monatlichen Grundvergütung gegenüber Wehrdienstleistenden

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits muß daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden.

In Anbetracht der (in der Gegenschrift genannten) Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.

Entscheidungstexte

  • B 1883/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2000 B 1883/99

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1883.1999

Dokumentnummer

JFR_09999691_99B01883_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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