TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 B1699/98, B2112/98

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
ZPO §423 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und den fehlenden Ausspruch über die Prozeßkostenerstattung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Juni 1999 die Behandlung von Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu B1699/98 und B2112/98 unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden Gründe abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG eine diesen Ablehnungsbeschluß ergänzende Entscheidung im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und auf den fehlenden Ausspruch über die vom Einschreiter begehrte Erstattung der erwachsenen Prozeßkosten. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG eine diesen Ablehnungsbeschluß ergänzende Entscheidung im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und auf den fehlenden Ausspruch über die vom Einschreiter begehrte Erstattung der erwachsenen Prozeßkosten.

Dieser Antrag ist nicht begründet:

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. (Ein irreführender Schreibfehler in der Ausfertigung wurde bereits mit Beschluß vom 5. August 1999 berichtigt). Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. (Ein irreführender Schreibfehler in der Ausfertigung wurde bereits mit Beschluß vom 5. August 1999 berichtigt). Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9466/1982, 11174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1699.1998

Dokumentnummer

JFT_10008871_98B01699_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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