Begründung: Die am 1.7.1991 in Kraft getretene Verordnung des BM für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren (BGBl 1990/514 - Batterieverordnung) bestimmt in ihrem § 2, daß jedes Unternehmen, das Batterien oder Akkumulatoren in Österreich in Verkehr bringt, zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet ist. Diese Rücknahmeverpflichtung ist nicht auf Batterien aus der eigenen Erzeugung bzw dem ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte betrieb seit 1976 ein Ziegelwerk. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.September 1991 errichtete sie mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeklagten, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die sie das Ziegelwerk als Sacheinlage einbrachte. Sie übernahm eine Stammeinlage von 75 % des Stammkapitals, der Zweitbeklagte eine solche von 25 %. Die Gesellschaft übernahm unbeschadet einer fortdauernden Haftung der Erstbeklagten für die zu ihrem Ziegelwerk geh... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §11 KartG 1988 §19 Abs1 KartG 1988 §22 KartG 1988 §57 KartG 1988 §59 KartG 1988 § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 11 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993 KartG 1988 § 11 gültig von 01.01.1989 b... mehr lesen...
Begründung: Die Bundesarbeitskammer Angestellte stellte als Amtspartei (§ 44 Abs 1 KartG 1988 [im folgenden nur als KartG bezeichnet]) gemäß § 57 Abs 1 KartG den Antrag, die in ihrer Eingabe genannten 33 Antragsgegner (- mit Schriftsatz vom 7.4.1992 wurde die Liste der Antragsgegner auf 65 erweitert -) aufzufordern, den im Antrag behaupteten Sachverhalt als Kartell anzumelden; sollte das Kartellgericht zur Auffassung gelangen, daß weder ein Verhaltens- noch ein Wirkungskartel... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §10 KartG 1988 §57 KartG 1988 § 10 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993
Rechtssatz:
Ein im Planungsstadium befindliches Vorha... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §10 KartG 1988 §57 KartG 1988 § 10 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993
Rechtssatz:
Einzelne Preisbestandteile können Gegenst... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §57 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993
Rechtssatz:
Der Antrag muß - zumindest im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden - so ausreichend konkretisiert sein, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und w... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §18 KartG 1988 §57 KartG 1988 § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 18 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993 KartG 1988 § 18 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 ... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, Der Ö*** A*** stellte (gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsb... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der A*** gemäß Paragraphen 57, f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch ei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 L KartG 1988 §57 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993
Rechtssatz:
Die Antragsgeg... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §57 KartG 1988 §58 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993 KartG 1988 § 58 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993
Rechtssatz:
Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagate... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §54 KartG 1988 §57 KartG 1988 § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 54 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der A*** gemäß Paragraphen 57, f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmäch... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, den Antragsgegner aufzufordern, Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, den Antragsgegner aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in P... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmäch... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmäch... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmäch... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** (§ 44 KartG 1988) stellte Der Ö*** A*** (Paragraph 44, KartG 1988) stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2.nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, daß die hinterlegte Vertriebsbindung in Punkt 1.3. der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung enthalte. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der A*** gemäß Paragraphen 57, f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54)... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54)... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmäch... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er b... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54)... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in ... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in P... mehr lesen...