Norm
KartG 1988 §11Rechtssatz
Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden.Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des Paragraph 11, KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, KartG noch gemäß Paragraph 22, KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063457Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_010