Norm
KartG 1988 §54Rechtssatz
Die gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des § 54 KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Anzeige.Die gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, KartG in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 54, KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Anzeige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063639Dokumentnummer
JJR_19900705_OGH0002_000OKT00013_9000000_002