RS OGH 1990/12/17 Okt35/90, Okt5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
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Norm

KartG 1988 §18
KartG 1988 §57

Rechtssatz

Die Regelung des § 57 KartG läßt sich auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus § 57 Abs 3 KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle könnte aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die mit einer bestimmten Vereinbarung im gemeinsamen Interesse geradezu bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl die Worte ... bewirkt werden soll ... in § 10 Abs 1 KartG) den Mitgliedern bewußt ist, so daß es einer Aufforderung zum Genehmigungsantrag nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • Okt 35/90
    Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 35/90
  • Okt 5/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92
    Veröff: ÖBl 1993,29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063494

Dokumentnummer

JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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