Norm
KartG 1988 §57Rechtssatz
Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagatellkartells ist an alle Mitglieder zur richten, bloß die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG an ein einziges Kartellmitglied. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen.Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagatellkartells ist an alle Mitglieder zur richten, bloß die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, KartG an ein einziges Kartellmitglied. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063665Dokumentnummer
JJR_19900705_OGH0002_000OKT00013_9000000_003