Norm
AußStrG §9 LRechtssatz
Die Antragsgegnerin ist durch die Aufforderung des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß § 57 KartG 1988, binnen einem Monat ein Bagatellkartell anzuzeigen, beschwert. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs daher zulässig.Die Antragsgegnerin ist durch die Aufforderung des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß Paragraph 57, KartG 1988, binnen einem Monat ein Bagatellkartell anzuzeigen, beschwert. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006708Dokumentnummer
JJR_19900705_OGH0002_000OKT00013_9000000_001