Norm: ABGB §1014WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 §13c Abs2WEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §18 Abs1WEG 2002 §19
Rechtssatz: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters gewor... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §52GBG §94 Abs1 Z4 EWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19
Rechtssatz: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z3 DWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: Die für den Grundbuchsantrag erforderliche Urkunde muss entnehmen lassen, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte angeführt oder gar mit der sonst für das Grund... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §834ABGB §835 AABGB §914 IIIhWEG 1975 §3WEG 1975 §13WEG 1975 §14WEG 1975 §15WEG 1975 §16WEG 1975 §17WEG 1975 §18WEG 1975 §19WEG 1975 §20
Rechtssatz: Die Auslegung eines Kaufvertrages, womit dem Käufer ein Miteigentumsanteil in der Höhe des voraussichtlichen Mindestanteils nach § 3 WEG übertragen und gleichzeitig bis zur Schaffung von Wohnungseigentum die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung eingeräumt wird, dem Verkäuf... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs2WEG 1975 idF 3.WÄG §19WEG 2002 §31 Abs1WEG 2002 §32
Rechtssatz: 1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbr... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19WEG 1975 §26 Abs1 Z8WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG k... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19WEG 2002 §32WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes Rechtsverhältnis ein (vgl MietSlg 46/14; WoBl 1994, 223/64; WoBl 1994, 225/65). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19
Rechtssatz: Die mit Wirkung vom 1.1.1994 geänderten Bestimmungen des § 19 WEG sind gemäß Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG mangels besonderer Anordnungen zu dieser Gesetzesänderung (in den Übergangsbestimmungen der Z 2 - 6 des Art III Abschnitt II des 3.WÄG) auch auf bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2 Z2WEG idF 3.WÄG §19WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlag... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §14WEG 1975 §19WEG 1975 §20WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - au... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z1WEG 1975 §12 Abs3WEG 1975 §19WEG 2002 §24 Abs4WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3WEG 1975 §19
Rechtssatz: Grundsätzlich bewirkt die Änderung der Nutzwerte für sich allein (ohne beziehungsweise vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels. Entscheidungstexte 5 Ob 2298/96v Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v 5 Ob 261/07d Entscheidungstext OGH 11.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19WEG 2002 §32
Rechtssatz: Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen. Entscheidungstexte 5 Ob 2298/96v Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v 5 Ob 183... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z1WEG 1975 §18 Abs1 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §21WEG 2002 §28 Abs1 Z5
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG gehört die Bestellung oder die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit entscheidet, handelt es sich doch dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Die diese (durch Mehrheitsentscheidung auszuübende) Befugnis der Mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...