Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG keine Handhabe und § 26 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet Paragraph 19, WEG keine Handhabe und Paragraph 26, WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108574Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010