RS OGH 1996/10/29 5Ob2298/96v, 5Ob183/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §19
WEG 2002 §32

Rechtssatz

Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Vgl; Beisatz: Eine Reparatur an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft hat der Verwalter grundsätzlich auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchführen zu lassen. (T1); Beisatz: Eine allfällige gegenteilige Weisung an den Verwalter wäre - weil gesetzwidrig - unbeachtlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106053

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten