RS OGH 1997/9/30 5Ob367/97z, 5Ob244/98p, 5Ob308/01g, 5Ob171/02m, 5Ob273/02m, 5Ob47/03b, 5Ob255/03s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §19
WEG 2002 §31 Abs1
WEG 2002 §32

Rechtssatz

1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 367/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 367/97z
  • 5 Ob 244/98p
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 244/98p
    Auch
  • 5 Ob 308/01g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
    Auch; nur: Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T2) Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des §16 WEG 1975 idF des 3. WÄG ist eine Aktivlegitimation der Miteigentümer und Wohnungseigentümer dafür, dass mit dem Sondervermögen der Rücklage für Beitragsschulden des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers in Vorlage getreten wurde, zu verneinen. (T3)
  • 5 Ob 171/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
    Vgl auch; nur: 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T4); Beis wie T2 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T5); Veröff: SZ 2002/148
  • 5 Ob 273/02m
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 273/02m
    Beisatz: Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist. (T6)
  • 5 Ob 47/03b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
    Vgl auch
  • 5 Ob 255/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
    Auch; nur: Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. (T7)
  • 5 Ob 239/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
    Auch
  • 5 Ob 171/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
    Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2009/162
  • 5 Ob 254/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
  • 5 Ob 49/10g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 49/10g
    nur T7; Beisatz: Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt. (T8)
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl
  • 5 Ob 187/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
    Auch; Auch Beis wie T6
  • 5 Ob 206/15b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 206/15b
    Vgl auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108664

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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