RS OGH 1998/7/7 5Ob86/98b, 5Ob120/02m, 5Ob91/02x, 5Ob98/03b, 5Ob65/05b, 5Ob5/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

GBG §27
GBG §52
GBG §94 Abs1 Z4 E
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §19

Rechtssatz

Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/98b
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b
  • 5 Ob 120/02m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 120/02m
    Auch
  • 5 Ob 91/02x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 91/02x
    Vgl; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in §17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2)
  • 5 Ob 98/03b
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 98/03b
    Vgl auch; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4)
  • 5 Ob 65/05b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 65/05b
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 5/08h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110532

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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