Norm: ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1MRG §37 Abs1 Z13MRG §45 Abs1WEG 1975 §1 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt da... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1
Rechtssatz: Zur Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs 1 MRG: Wenn die Einzelrechtsnachfolge auf Vermieterseite vor Inkrafttreten des MRG eingetreten ist, die Aufkündigung aber nachher. Entscheidungstexte 3 Ob 101/99w Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 101/99w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1 Satz3
Rechtssatz: Die unentgeltliche Vermietung einer Hoffläche zum Abstellen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung in dem selben Haus an einen Minderjährigen, der noch über gar kein Fahrzeug verfügt, stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar, an die der spätere Erwerber des Hauses nicht gebunden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 156/98m Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IMRG §2 Abs1MRG §12a Abs8
Rechtssatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der
Begründung: von Wohnungseigentum ist... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B2ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §13c Abs1
Rechtssatz: Wenn nach Abschluß des Mietvertrages Wohnungseigentum am fraglichen Mietobjekt begründet wird, so ist jedenfalls die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Kündigung des Mietvertrages legitimiert. Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1WEG 1975 §1 Abs1
Rechtssatz: Der Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in diesen eingetreten ist. Entscheidungstexte 5 Ob 44/98a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne... mehr lesen...