RS OGH 2024/12/11 5Ob117/98m; 3Ob80/06w; 5Ob202/09f; 6Ob82/10t; 1Ob168/13g; 7Ob208/14k; 6Ob101/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

ABGB §1152 I
MRG §2 Abs1
MRG §12a Abs8
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG darstellt.Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG darstellt.

Entscheidungstexte

  • RS0111289">5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
  • RS0111289">3 Ob 80/06w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
    Auch; Beisatz: Das im Mietvertrag geregelte Recht auf Errichtung eines Superädifikats gehört weder zu den essentialia negotii des Vertrags noch handelt es sich um eine selbständige, nur äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene Vereinbarung. (T1)
    Beisatz: Hier: Honorar eines Rechtsanwalts als Errichter eines Bestandvertrages mit Nebenabreden. (T2)
  • RS0111289">5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T3)
    Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T4)
  • RS0111289">6 Ob 82/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 82/10t
    nur: Eine Kaufoption ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag darstellt. (T5)
  • RS0111289">1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Auch
  • RS0111289">7 Ob 208/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
    Auch; nur: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. (T6)
  • RS0111289">6 Ob 101/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 101/24g
    Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T7)
    Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T8)
    Anm: Vgl 1 Ob 168/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111289

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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