Norm
ABGB §1120 BbRechtssatz
Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113242Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_002