RS OGH 2000/2/29 5Ob40/00v, 5Ob179/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Norm

ABGB §1120 Bb
MRG §2 Abs1
MRG §37 Abs1 Z13
MRG §45 Abs1
WEG 1975 §1 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/00v
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 40/00v
  • 5 Ob 179/01m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
    Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T1) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung. (T2) Beisatz: Die übrigen Miteigentümer sind nicht nur dem Verfahren infolge ihrer Vermieterposition als Parteien beizuziehen, weil eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann (vgl WoBl 1996/55 ua), sie sind also einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt daher für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T3) Beisatz: Die Rechtsprechung in MietSlg 48.434 und immolex 1997/14 wird im Hinblick auf die (vgl WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113242

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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