Begründung: Auf der Liegenschaft EZ 108 der ***** mit der Liegenschaftsadresse ***** besteht Stockwerkseigentum. Die 1. bis 7. Antragsgegner sind schlichte Miteigentümer des materiellen Anteils B, wozu auch die Wohnung der Antragstellerin gehört, wobei der 1. Antragsgegnerin an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung das ausschließliche Benützungsrecht zusteht. Die 8. bis 16. Antragsgegner sind Wohnungseigentümer des materiellen Anteils A dieser Liegenschaft. Mietzins wird vo... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen hoben die wegen fehlendem Wohnbedürfnis und gänzlicher Untervermietung erklärte Aufkündigung der vom Beklagten gemieteten Wohnung mit der
Begründung: auf, dem Beklagten sei vom Rechtsvorgänger der Klägerin die gänzliche Untervermietung gestattet worden. Die Klägerin vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung der Frage, ob die Miet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Eigentümer des Einfamilienhauses *****. Mit Mietvertrag vom 28. 2. 2004 nahm die Klägerin dieses in Bestand, wobei es im schriftlichen Mietvertrag unter anderem heißt: III. Vorläufig wird ein Mietverhältnis vereinbart, welches mit 1. 3. 2004 beginnt. Dem Mietverhältnis gingen ausführliche Gespräche voraus, welche auch den möglichen Ankauf der Liegenschaft beinhalteten. Der Mietvertrag läuft weiter bis zu jenem Zeitpunkt, wo sich die Umstände im ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - die Feststellung, sie sei gemäß § 12a iVm § 46 Abs 2 MRG berechtigt, für das Bestandobjekt des Antragsgegners ab dem 1. 1. 2008 einen angemessenen monatlichen Nettomietzins von 6.000 EUR, in eventu einen angemessenen monatlichen Nettomietzins, mit dreiprozentiger Sprunggrenze, wertgesichert sowie zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer, zu verlangen. Zwar habe der Rechtsvorgänger und Vat... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde 2006 durch Kauf eines früher im schlichten Miteigentum verschiedener Hälfteeigentümer und seit 1997 im Mit- und Wohnungseigentum der beiden Verkäufer stehenden Altstadthauses dessen Alleineigentümer. Die Beklagte (Tochter eines früheren Hälfteeigentümers der Liegenschaft) hat als Hauptmieterin das Geschäftslokal TOP 01 im Erd- und Kellergeschoß seit etwa 1997 untervermietet und erzielt dabei einen vielfach höheren Untermietzins (zumindest 2.500 EUR) al... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers V***** K*****, vertreten durch AVIA Law-Group Wolczik Knotek Winalek Wutte-Lang, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** & S***** OEG, *****, vertr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IIdMRG §2 Abs1MRG §2 Abs2MRG §6 Abs1MRG §37 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG steht dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zu. Entscheidungstexte 5 Ob 125/08f Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 125/08f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS012... mehr lesen...
Norm: ABGB §§891. 477. 1369. 1438. 820. 821. 863MRG §2 Abs1
Rechtssatz: Im Zweifel haften die Vermieter für die Rückzahlung der Barkaution nach Beendigung des Bestandverhältnisses - im Außenverhältnis - solidarisch. Für die Gesamtrechtsnachfolge im Eigentum der vermieteten Sache gilt das allgemeine Zivilrecht. Entscheidungstexte 1 R 7/06h Entscheidungstext LG Klagenfurt 02.06.200... mehr lesen...
Norm: MRG idF WE-BeglG 2002 §2 Abs1WEG 2002 §4 Abs1WEG 2002 §52WEG 2002 §56 Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG. § 56 Abs 5 WEG 2002 und § 4 WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-
Begründung: vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung f... mehr lesen...