Norm
MRG idF WE-BeglG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG. § 56 Abs 5 WEG 2002 und § 4 WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-Begründung vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren wurde im MRG nicht getroffen. Als Übergangsregelung ist der § 56 Abs 5 WEG 2002 unmittelbar anzuwenden. Entscheidend ist dabei bereits der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle.Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG. Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 und Paragraph 4, WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-Begründung vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren wurde im MRG nicht getroffen. Als Übergangsregelung ist der Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 unmittelbar anzuwenden. Entscheidend ist dabei bereits der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120286Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011