RS OGH 2006/6/2 1R7/06h

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Veröffentlicht am 02.06.2006
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Norm

ABGB §§891. 477. 1369. 1438. 820. 821. 863
MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Im Zweifel haften die Vermieter für die Rückzahlung der Barkaution nach Beendigung des Bestandverhältnisses - im Außenverhältnis - solidarisch. Für die Gesamtrechtsnachfolge im Eigentum der vermieteten Sache gilt das allgemeine Zivilrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000020

Dokumentnummer

JJR_20060602_LGKL729_00100R00007_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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