RS OGH 1998/2/10 5Ob420/97v, 8Ob76/99f, 5Ob202/09f, 7Ob208/14k, 3Ob116/17f

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

MRG §2 Abs1
MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 420/97v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
    Veröff: SZ 71/18
  • 8 Ob 76/99f
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 76/99f
    Vgl; nur: Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1)
    Beisatz: Dies muss erst recht für das Rechtsverhältnis an sich gelten. (T2)
  • 5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3)
  • 7 Ob 208/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 116/17f
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 116/17f
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109564

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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