Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlis M*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Sieglinde S*****, 2.) Dipl. Ing. Edgar L*****, 3.) ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war bis 29. 2. 2000 Hauptmieter der Wohnung top 18 des Hauses *****, das derzeit im Eigentum der Erstantragsgegnerin steht. Ende 1995 hat er diverse Investitionen in der Wohnung durchgeführt, darunter den Einbau einer Gasetagenheizung, die insgesamt ATS 142.000,-- kostete. Zur Finanzierung des Heizungseinbaus hat der Antragsteller ein Darlehen von ATS 114.000,-- aufgenommen, für dessen Rückzahlung ihm das Land Wien Annuitätenzuschüsse gewährte. Die La... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1 Z1MRG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 161/03t Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1 Z1MRG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 161/03t Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1 Z1MRG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 161/03t Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war vom 5. 5. 1983 bis zum 28. 3. 1995 (der unstrittig feststehenden Rechtswirksamkeit einer von den Antragsgegnern als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgesprochenen Aufkündigung des Mietvertrags nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG) Hauptmieterin der Wohnung top 19/19a im Haus *****. Bei Beendigung des Mietverhältnisses war - anders als zu dessen Beginn - bereits Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet. Der Miteigentumsanteil des Erstantragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Herta K***** war Hauptmieterin der Wohnung top Nr 5 im Haus ***** in *****, der Antragsteller war Untermieter dieser Wohnung. Zum 31. 5. 1995 wurde das Bestandverhältnis zu 5 C 485/95f des Bezirksgerichtes Donaustadt deshalb aufgekündigt. Nach der Bestätigung des die Aufkündigung für rechtswirksam erklärenden und zur Räumung verpflichtenden Urteils des Erstgerichtes erfolgte am 31. 3. 1997 die Übergabe des Bestandobjektes an die Antragsgegner. Nach rechtskräftiger ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass Ersatzansprüche nach § 10 MRG im Verfahren nach § 37 MRG, also in einem besonderen Verfahren für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter in den dort genannten Angelegenheiten durchzusetzen sind, steht einer Abtretung dieser Ansprüche nicht entgegen, ändert sich doch durch die Abtretung nichts am Inhalt des abgetretenen Rechts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Für die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen kann der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach § 10 MRG verlangen. Wenn auch wie hier der Hauptmieter Arbeiten, die sein Untermieter zunächst ohne seine Zustimmung zur Verbesserung des Bestandobjektes vorgenommen hat, erst nachträglich zustimmte, ist dennoch der getätigte Aufwand gegenüber dem Vertra... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Einer Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 10 MRG an wen auch immer steht kein gesetzliches Verbot entgegen, weshalb grundsätzlich auch eine Abtretung solcher Ansprüche an einen früheren Untermieter rechtlich denkbar und möglich ist. Die im § 10 MRG gebrauchte Wendung: "Der Hauptmieter.....hat Anspruch auf Ersatz...." bedeutet zwar, dass dem Hauptmieter ein Anspruch entstanden sein muss, verbietet jedoch eine rec... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus G*****; die Antragstellerin war (auf Grund eines Vertrages vom 8.5.1987) Mieterin einer im 4.Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung. Mit dem zunächst an die Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gerichteten, später gemäß § 40 Abs 2 MRG an das Gericht gelangten Antrag machte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner unter Berufung auf § 10 MRG Ersatzansprüche im Gesamtbetrag von S 150.000,- Mit dem z... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Auch wenn die Wr BauO die Anbringung eines Putztürchens für den Kamin im Innenraum einer Duschkabine nicht ausdrücklich verbietet ist doch der an den allgemeinen Verkehrsanschauungen zu messende objektive Nutzen einer Dusche in höchstem Maße fragwürdig, wenn dem Rauchfangkehrer auf jederzeitiges Verlangen Zutritt zur Dusche zu gewähren und der wasserundurchlässig auszuführende Wandbelag immer wieder... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieter... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Der Restnutzen einzelner Arbeiten, die im Zuge einer insgesamt nutzlosen Investition gemacht werden, hat außer Betracht zu bleiben (hier: Verlegung einer Dusche innerhalb der Küche und daraus resultierende Begleitinvestitionen wie Montage einer Doppelabwasch statt des vorhandenen Waschbeckens und Herstellung eines Wasseranschlusses für eine Waschmaschine). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 27.11.1989 eingelangten Klage begehrten die Kläger den Zuspruch von S 182.825,-- sA. Sie seien auf Grund eines Weitergaberechtes in den Mietvertrag der Ulrike K***** mit der beklagten Partei als der Vermieterin eingetreten. Ulrike K***** habe mit Zustimmung des früheren Hauseigentümers zwei Wohnungen zusammengelegt. Die Kläger hätten ihr hiefür eine Ablöse von S 207.110,-- bezahlt. Die beklagte Partei habe den Klägern das Bestandverhältnis am 16.8... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des Zeitwerts von Investitionen zählt zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung (von denen sodann für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug vorzunehmen ist) auch die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob eine solche vom Mieter anläßlich der Investition bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des seinerzeit wirklich gemachten Aufwandes ist jedoch nur eine tatsächlich entricht... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Bei der Frage der objektiven Nützlichkeit der Aufwendungen handelt es sich um eine Rechtsfrage (anders 7 Ob 694/84). Entscheidungstexte 8 Ob 632/91 Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91 Veröff: WoBl 1992,200 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069966 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Zu den vom Mieter tatsächlich aufgewendeten Beträgen zählt auch die Umsatzsteuer, die in den von ihm entrichteten Rechnungssummen der herangezogenen Professionisten enthalten war. Anderes gilt für den - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - zu ermittelnden Zeitwert (Nutzwert), den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufgabe der Wohnung) für einen durchschnittlichen Nachmieter noch haben; diesbezüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind zu 3/40-Anteilen (Erstbeklagte) und zu 9/10-Anteilen (Zweitbeklagte) Miteigentümer des Hauses Wien 1., Nibelungengasse 7; Metaxa S*** ist Miteigentümer eines 40stel Anteiles dieser Liegenschaft. Im Jahr 1979 mietete Siegrid B*** von der Zweitbeklagten, die damals Alleineigentümerin der Liegenschaft war, ab 1.8.1979 die Wohnung Nr. 12 in diesem Haus. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 Z 2 dieses Mietvertrages haben folgenden Wortlaut: "§ 4: Der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte als Mietinteressentin auf Grund einer Zeitungseinschaltung die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten, einer Hausverwaltungsgesellschaft, zur Namhaftmachung einer Wohnungsmietgelegenheit in Anspruch genommen und in diesem Zusammenhang außer einer Vermittlungsprovision in der Höhe von 10.000 S den schon in der Zeitungsanzeige genannten Betrag von 179.000 S bezahlt. Sie forderte von diesen Beträgen einerseits einen Teilbetrag von 5.000 S als unzu... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird, dann entsteht ein Ersatzanspruch erst bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem eingetretenen Mieter und kann dann auch Aufwendungen des Vorgängers im Mietrecht umfassen. Entscheidungstexte 6 Ob 683/86 Entscheidungstext OGH 06... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1
Rechtssatz: § 10 Abs 1 MRG findet keine Anwendung für Aufwendungen, die ein anderer erbracht hat, der nicht Rechtsvorgänger des Hauptmieters ist (auch nicht für den Fall), daß der spätere Mieter dem Vormieter Ersatz geleistet hat). Entscheidungstexte 2 Ob 540/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 2 Ob 540/85 Veröff: EvBl 1985/151 S 693 = ImmZ 1986,215 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin mietete am 30.6.1980 eine Wohnung in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Haus. Sie bezahlte dem Vormieter für von diesem getätigte Investitionen (Einbau einer Zentralheizungsanlage mit Warmwasserbereitung und anderes) einen Betrag von S 160.000,--. Der Vormieter hatte der Beklagten mit Schreiben vom 8.9.1978 bestätigt, keinerlei Ansprüche betreffend Investitionen in der Wohnung zu stellen. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Bekla... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §891ABGB §1097MRG §10 Abs1
Rechtssatz: Für den Aufwand, den ein Mieter gemäß § 1097 ABGB am Bestandgegenstand macht, haften mehrere Vermieter nicht solidarisch, sondern nur nach ihren Miteigentumsanteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 63/61 Entscheidungstext OGH 01.03.1961 5 Ob 63/61 Veröff: EvBl 1961/222 S 296 = HBZ 1961,15-16,3 ... mehr lesen...