Norm
MRG §10 Abs1Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Zeitwerts von Investitionen zählt zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung (von denen sodann für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug vorzunehmen ist) auch die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob eine solche vom Mieter anläßlich der Investition bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des seinerzeit wirklich gemachten Aufwandes ist jedoch nur eine tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069947Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_002