RS OGH 1992/3/26 8Ob632/91, 7Ob628/92

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Zeitwerts von Investitionen zählt zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung (von denen sodann für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug vorzunehmen ist) auch die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob eine solche vom Mieter anläßlich der Investition bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des seinerzeit wirklich gemachten Aufwandes ist jedoch nur eine tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069947

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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