RS OGH 1992/3/26 8Ob632/91

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Zu den vom Mieter tatsächlich aufgewendeten Beträgen zählt auch die Umsatzsteuer, die in den von ihm entrichteten Rechnungssummen der herangezogenen Professionisten enthalten war. Anderes gilt für den - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - zu ermittelnden Zeitwert (Nutzwert), den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufgabe der Wohnung) für einen durchschnittlichen Nachmieter noch haben; diesbezüglich können nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich sein. Der Zeitwert ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069961

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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