RS OGH 1999/11/9 5Ob287/99p

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Für die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen kann der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach § 10 MRG verlangen. Wenn auch wie hier der Hauptmieter Arbeiten, die sein Untermieter zunächst ohne seine Zustimmung zur Verbesserung des Bestandobjektes vorgenommen hat, erst nachträglich zustimmte, ist dennoch der getätigte Aufwand gegenüber dem Vertragspartner des Hauptmieters, also gegenüber dem Bestandgeber als jener des Hauptmieters anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112814

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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