RS OGH 1993/10/12 5Ob60/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Der Restnutzen einzelner Arbeiten, die im Zuge einer insgesamt nutzlosen Investition gemacht werden, hat außer Betracht zu bleiben (hier: Verlegung einer Dusche innerhalb der Küche und daraus resultierende Begleitinvestitionen wie Montage einer Doppelabwasch statt des vorhandenen Waschbeckens und Herstellung eines Wasseranschlusses für eine Waschmaschine).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069962

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB00060_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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