Norm
MRG §10 Abs1Rechtssatz
Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieters angesprochen. Schließlich muss, was wiederum durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 3 MRG zu belegen ist, die Arbeit einwandfrei ausgeführt sein.Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieters angesprochen. Schließlich muss, was wiederum durch die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu belegen ist, die Arbeit einwandfrei ausgeführt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069950Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008