Norm
MRG §10 Abs1Rechtssatz
Ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird, dann entsteht ein Ersatzanspruch erst bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem eingetretenen Mieter und kann dann auch Aufwendungen des Vorgängers im Mietrecht umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069965Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_005