RS OGH 1986/11/6 6Ob683/86, 5Ob141/97i

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird, dann entsteht ein Ersatzanspruch erst bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem eingetretenen Mieter und kann dann auch Aufwendungen des Vorgängers im Mietrecht umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069965

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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