RS OGH 1999/11/9 5Ob287/99p

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

MRG §10 Abs1

Rechtssatz

Einer Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 10 MRG an wen auch immer steht kein gesetzliches Verbot entgegen, weshalb grundsätzlich auch eine Abtretung solcher Ansprüche an einen früheren Untermieter rechtlich denkbar und möglich ist. Die im § 10 MRG gebrauchte Wendung: "Der Hauptmieter.....hat Anspruch auf Ersatz...." bedeutet zwar, dass dem Hauptmieter ein Anspruch entstanden sein muss, verbietet jedoch eine rechtsgeschäftliche Verfügung über solche Ansprüche nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112815

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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