Norm: ABGB §1090 IcABGB §1096 EMRG §1 Abs1WEG §1 Abs1
Rechtssatz: Ein Wohnrecht als juristischen Systembegriff gibt es nicht. Dem Mieterschutzrecht kommt der Status eines eigenständigen Sonderprivatrechts nicht zu. Entscheidungstexte 5 Ob 180/00g Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 180/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Der Mieter ist für die Tatsache, daß eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungspflichtig und beweispflichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 315/98z Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 315/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit in § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen, wie nicht zuletzt die darin enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt. Entscheidungstexte 2 Ob 2062/96s Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2062/96s 9 Ob 47/04h Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h Beisatz: D... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1Tir JagdG 1983 §1Tir JagdG 1983 §12
Rechtssatz: Die Ausübung des Jagdrechtes liegt auch im öffentlichen Interesse. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist aber davon auszugehen, daß derjenige, der ein Jagdrecht pachtet, dies überwiegend zu privaten Zwecken, also vor allem als eigene Freizeitbeschäftigung oder als Freizeitbeschäftigung eingeladener Personen (vgl § 12 Abs 1 TJG 1983), tut. Behauptet der Jagdausübungsberecht... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Werden Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten für geschäftliche Zwecke vermietet, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz analog anzuwenden, wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1MRG §17
Rechtssatz: Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit ni... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1MRG §17
Rechtssatz: Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Ob ein über eine Nebenfläche abgeschlossener Bestandvertrag mit dem - früher begründeten - Hauptmietverhältnis eine Einheit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG bildet, hängt ausschließlich vom Parteiwillen ab. Entscheidungstexte 1 Ob 2135/96v Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2135/96v European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei der Frage, ob Raummiete und nicht Flächenmiete vorliege, kommt es auch nicht darauf an, auf welche andere Weise der Bestandnehmer seinen Betrieb gestalten könnte, wären die entsprechenden Gebäude nicht errichtet worden. Entscheidungstexte 1 Ob 2244/96y Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y Europ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Zu Wohnzwecken gemietete, wenngleich erst auszubauende Dachböden unterliegen den Bestimmungen des MRG, wenn der Dachboden als zunächst neutrales Objekt im Mietvertrag zu Wohn- oder Geschäftszwecken gewidmet wurde (so schon 5 Ob 1013/90) = MietSlg. 42.172 = WoBl 1992, 12/4. Entscheidungstexte 5 Ob 56/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei einem Schrottlagerplatz in der Gesamtgröße von 5500 Quadratmeter kann eine Lagerhalle im Ausmaß von zumindest 631 Quadratmeter, die gleichfalls Teil des Mietgegenstands ist, von der Größe her nicht als unbedeutend angesehen werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sämtliche Funktionen der Lagerhalle festzustellen, weil nur dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Halle eine bloße Hilfsfunktion zu... mehr lesen...